27.09.2018
Seit 2014 fällt im Geschäftsverkehr des Schuldner nach § 288 Abs. 5 S 1 BGB eine zusätzliche Pauschale in Höhe von 40,00 €. Umstritten war bis jetzt, ob diese Verzugskostenpauschale auch für Arbeitnehmer gilt oder ob § 288 Abs. 5 S.1 im Arbeitsrecht nicht anwendbar...