Kosten
Die anwaltliche Tätigkeit ist zumeist günstiger, als allgemein angenommen wird.
Ihr Rechtsanwalt informiert Sie vor Mandatserteilung über die Kosten und Gebühren der Beauftragung. Dabei steht neben der erfolgreichen Herbeiführung des gewünschten Zieles auch immer die Wirtschaftlichkeit im Vordergrund.
Kosten
Die maximalen Kosten der ersten anwaltlichen Beratung betragen 226,10 € brutto.
Außergerichtliche Vertretung
Die seit dem 01. Juli 2006 geltende Fassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes sieht für den Fall der außergerichtlichen Beratungstätigkeit vor, dass der Anwalt auf eine Vergütungsvereinbarung hinwirken soll.
Es bestehen inhaltlich verschiedene Möglichkeiten einer Vergütungsvereinbarung, welche im Einzelnen kurz dargestellt werden sollen:
Stundenhonorar
Bei einem Stundenhonorar wird ein Honorar in Abhängigkeit von dem zeitlichen Aufwand vereinbart.
Pauschalhonorar
Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars empfiehlt sich bei einem klar definierten Auftrag. Im Vorfeld wird ein Festpreis für eine bestimmte Tätigkeit vereinbart.
Erfolgshonorar
Seit dem 1. Juli 2008 kann der Mandant mit seinem Rechtsanwalt für bestimmte Rechtsfälle eine Vereinbarung zum Anwaltshonorar insoweit treffen, dass eine Zahlung an den Rechtsanwalt nur erfolgt, wenn der Rechtsstreit vor Gericht gewonnen wurde. Nach § 4a Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kann ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung) nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
Vereinbarung nach Streitwert/RVG
In Anlehnung an die bisher geltende Gesetzeslage kann auch ein Streitwert nach dem RVG vereinbart werden, nach dem die Tätigkeit abgerechnet werden soll.
Gerichtliches Verfahren
Im gerichtlichen Verfahren orientieren sich die Kosten ausschließlich an der Gebührentabelle des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes, kurz RVG.
Ein Abweichen hiervon ist uns gesetzlich nicht möglich.
Beratungshilfe
Das Beratungshilfegesetz sichert Rechtsuchenden mit niedrigem Einkommen gegen eine sehr geringe Eigenleistung von 15 Euro Rechtsberatung und Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens und im Rahmen eines Güteverfahrens.
Einen Anspruch auf Beratungshilfe hat, wer aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, sich selbst Rechtsrat zu finanzieren. Beratungshilfe bedeutet, dass Sie von Ihrem Rechtsanwalt vor Ort umfassend beraten und (außergerichtlich) vertreten werden.
Einen Beratungshilfeschein müssen Sie unter Offenlegung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim zuständigen Amtsgericht (Wohnsitz) beantragen.
Prozesskostenhilfe
Kontakt
Bartholomäus Günthner & Partner
Rechtsanwälte Biberach
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