Seit 2014 fällt im Geschäftsverkehr des Schuldner nach § 288 Abs. 5 S 1 BGB eine zusätzliche Pauschale in Höhe von 40,00 €.  Umstritten war bis jetzt, ob diese Verzugskostenpauschale auch für Arbeitnehmer gilt oder ob § 288 Abs. 5 S.1 im Arbeitsrecht nicht anwendbar ist. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte dies im Jahr 2017 noch bejaht; das Bundesarbeitsgericht hat diese Entscheidung nun aber aufgehoben und Ansprüche eines Arbeitnehmers auf die Verzugskostenpauschale bei verspäteter Lohnzahlung des Arbeitgebers verneint. Begründet wird dies mit § 12 a Abs. 1 S. 1 Arbeitsgerichtsgesetz. Hier  sei nicht nur der prozessuale Kostenerstattungsanspruch (der Anwaltskosten) in der ersten Instanz ausgeschlossen, sondern auch ein entsprechend materiell- rechtlicher Anspruch auf Kostenerstattung. Als ein solcher sei auch die Verzugskostenpauschale nach § 288 Abs. 5 S.1 BGB einzuordnen, so dass das Bundesarbeitsgericht Ansprüche des Arbeitnehmers auf die Verzugskostenpauschale verneinte.

Urteil des BAG v. 25.09.2018, 8 AZR 26/18