Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Massenkrankmeldung bei TUIFLY im Herbst 2016 als sog. „wilder Streik“ kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastverordnung war. Reisende, die aufgrund der Massenkrankmeldung von Verspätungen bzw. Flugausfällen betroffen waren, können also ihre Rechte auf Fluggastentschädigung noch geltend machen. Der EuGH führte aus, dass Streiks zwar grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand darstellen können.  Die Massenkrankmeldung auf die geplante betriebliche Umstrukturierung sei allerdings keine außergewöhnliche Reaktion, welche von TUIFLY nicht beherrschbar gewesen sei.