Das Landgericht Berlin (4 O 150/16)  wie auch das Landgericht Arnsberg (I-2 O 45/17 ) haben den Widerruf eines VW Bank-Kredits bestätigt und die Rückabwicklung des Vertrags angeordnet.  Nach Ansicht der Richter ist die von der VW Bank verwendete Widerrufsbelehrung rechtsfehlerhaft, so dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen hat und ein Widerruf auch nach Jahren noch möglich war. Mit dem wirksamen Widerruf war als verbundenes Geschäft auch der Kaufvertrag über das Fahrzeug unwirksam, so dass der Kläger das Fahrzeug gegen Rückerstattung der Zins- und Tilgungsleistung an VW zurückgeben konnte. Ob der Kläger eine Nutzungsentschädigung für die gefahrene Kilometer zahlen muss, wird sich erst in der Berufungsinstanz entscheiden. Sollte dies ebenfalls verneint werden, wäre der Widerruf des Finanzierungsvertrages mit Sicherheit die derzeit attraktivste Variante, um ein von Wertverfall betroffenes (Diesel-) Fahrzeug „loszuwerden“.