Wer bestimmt eigentlich des Zeitpunkt des Urlaubs? Der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer? Die Frage stellt sich oft, insbesondere nachdem es in vielen Unternehmen schlichtweg unterschiedlich gehandhabt wird.

Zunächst regelt § 7 Bundesurlaubsgesetz , dass der Arbeitgeber den Urlaub festlegt (Urlaub ist zu gewähren“). Hieraus folgt zwingend, dass der Arbeitnehmer sich nicht selbst beurlauben kann, d.h. der Arbeitnehmer ohne Festsetzung des Urlaubs niemals der Arbeit fern bleiben darf.  Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Urlaub zu Unrecht nicht gewährt hat- in diesem Fall muss der Arbeitnehmer die Gewährung des Urlaubs gerichtlich einfordern, ggf. im Wege einer einstweiligen Verfügung.

Auch wenn der Arbeitgeber den Urlaub festsetzt, so sind bei der Festlegung  des Urlaubs in jedem Fall die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber muss hier dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers dringende betriebliche Interessen entgegenhalten. Dringende betriebliche Interessen sind hier insbesondere personelle Engpässe, eine plötzlich veränderte Auftragslage oder auch sonstige Umstände der Betriebsorganisation genannt, die dazu führen, dass bei Gewährung des Urlaubs der Betriebsablauf erheblich beeinträchtigt würde.

Ein Sonderfall stellen hier noch die einseitig vom Arbeitgeber angeordneten Betriebsferien dar. Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, ist dieser zunächst zwingend zu beteiligen. In der Regel werden hier so dann die Betriebsferien in Betriebsvereinbarungen festgelegt. Eine Betriebsvereinbarung über Betriebsferien hat für den Arbeitgeber den großen Vorteil, dass gegenüber den Arbeitnehmern nicht im Einzelfall dringende betriebliche Belange nach § 7 Abs. 1BUrlG  nachgewiesen werden müssen.

Für Unternehmen ohne Betriebsrat empfiehlt es sich, wenn das Recht Betriebsferien anzuordnen bereits im Arbeitsvertrag vereinbart  wird.

Zu beachten ist aber in jedem Fall, dass der Arbeitgeber selbstverständlich nicht den gesamten Jahresurlaub des Arbeitnehmers in Betriebsferien verplanen darf.  Das Bundesarbeitsgericht hat hier im Jahr  1981 l als Faustformel eine Quote von 3/5 festgelegt Demnach dürfen 60 Prozent des Jahresurlaubs als Betriebsurlaub angeordnet werden.

Zusammenfassend ist es im Ergebnis der Arbeitgeber, der den Zeitpunkt des Urlaubs bestimmt. Dieser muss allerdings immer die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen. Macht dies der Arbeitgeber nicht, kann sich der Arbeitnehmer aber nicht selbst  beurlauben, sondern muss eine gerichtliche Klärung herbeiführen.

Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer mit der Regelung des Arbeitgebers zum Betriebsurlaub nicht einverstanden ist; auch dies muss der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht klären lassen. Im Zweifel sitzt hier aber der Arbeitgeber am längeren Hebel:

So hat beispielsweise das  LAG Düsseldorf entschieden,  dass der Arbeitgeber im betriebsratslosen Betrieb den Betriebsurlaub kraft Direktionsrechts anordnen darf und die Arbeitnehmerinteressen grundsätzlich – sofern sie nicht erheblich sind – zurückstehen müssen (20. 6. 2002, 11 Sa 387/02, BB 2003, 156).