Seit Sommer 2019 sind sog. E- Scooter in Deutschland zugelassen. Was viele aber nicht wissen: wie sieht eigentlich die Promillegrenze aus? Wer diese Jahr in München auf dem Oktoberfest war, hat gesehen, dass die E- Scooter hundertfach an jeder Ecke zum mieten stehen. Prompt gingen der Polizei während des Oktoberfestes 414 betrunkene E-Scooter- Fahrer ins Netz, 254 von Ihnen mussten den Führerschein abgeben. Es ist davon auszugehen, dass vielen der Betroffenen nicht bewußt war (ggf. aber auch wegen des vorherigen Oktoberfestbesuchs 🙂 ), dass (derzeit) die gleichen Alkohol – Grenzen wie für das Auto geltend. Das Gesetz geht nur das „Kraftfahrzeug“und „andere Fahrzeuge“. Ein Kraftfahrzeug ist hierbei nach  § 1 Abs. 2 S. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) definiert als ein „Landfahrzeug, das durch Maschinenkraft bewegt wird, ohne an Bahngleise gebunden zu sein“. Demzufolge ist ein Fahrrad kein Kraftfahrzeug, ein Segway hingegen hat das OLG Hamburg bereits im Jahr 2016 als ein Kraftfahrzeug eingestuft. der Unterscheid ist in der Rechtsfolge ggf. erheblich: bei einem Kraftfahrzeug ist die absoluten Fahruntauglichkeit bei 1.1 Promille, bei anderen Fahrzeug nerst bei 1.6 Promille.

Das Gesetz unterscheidet also nach der Frage, ob das Fahrzeug mit Muskelkraft oder Maschinenkraft betrieben wird. Die Frage ist, ob dies anhand der neuen technischen Entwicklung noch zeitgemäß ist. Ein Segway kann nur mit Maschinenkraft bewegt werden, ist deshalb ein Kraftfahrzeug. Ein E- Bike oder Pedelec hingegen wird zwar in der Regel auch mit Maschinenkraft angetrieben, kann aber auch ohne betrieben werden. Der E- Scooter, welcher max. 20 km/h fahren kann (Zulassungsvoraussetzung), kann hingegen nicht ohne Maschinenkraft bewegt werden, so dass die Rechtssprechung hier wohl der Auffassung folgen wird, diese als Kraftfahrzeug einzustufen. Aber es stellt sich die Frage, warum ein E- Bike, welches weit über 20 km/h fahren kann, demgegenüber als „anderes Fahrzeug“ eingestuft werden soll. Sinnvoller wäre es wohl, die Grenzen nach der jeweiligen Gefährlichkeit im Strassenverkehr auszurichten, insbesondere nach der möglichen Höchstgeschwindigkeit. Unabhängig  davon, wie sich die Gesetzgebung und die Rechtssprechung entwickelt, gilt natürlich – und dies ist das Lösung für jeden Einzelnen- :

don’t drink and drive!