Das Verwaltungsgericht Aachen hat im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass die Anordnung der Schließung eines Weinhandels aufgrund der Corona – Verordnung rechtswidrig war. Auch Wein falle als Genußmittel unter den Begriff „Lebensmittel“. Der Begriff der Lebensmittel sei entgegen der Auffassung der Stadt hier weit auszulegen und erfasse nicht nur lebensnotwendige Speisen und Getränke, sondern auch Wein als Genußmittel, VG Aachen, Beschluss vom 03.04.2020, Az 7 L 259/20.