Die Volkswagen Bank hat vor dem Landgericht Ravensburg eine sensationelle Niederlage eingesteckt:
Das Landgericht Ravensburg hat mit Urteil vom 06.08.2018 (Az 2 O 259/17) entschieden, dass ein Kunde nach dem erfolgten Widerruf des Darlehensvertrag sämtliche gezahlten Raten zurückerhält und im Gegenzug keinen Wertersatz und keine Nutzungsentschädigung zahlen muss. Der Kunde ist somit das Fahrzeug über 3 Jahre hinweg vollständig kostenlos gefahren, d.h. er musste nur seine laufende Steuer, Versicherung und natürlich seinen Sprit bezahlen.
Das Landgericht Ravensburg war der Auffassung, dass die von der VW Bank erteilte Widerrufsbelehrung aus dem Jahr 2015 fehlerhaft war und der Kunde somit zeitlich unbefristet, also auch noch im Jahr 2017 (oder eben jetzt noch) den Darlehensvertrag widerrufen konnte. Da es sich um ein verbundenes Geschäft mit dem Kaufvertrag handelt, war auch dieser rück abzuwickeln. Das Landgericht Ravensburg hat hierfür festgestellt, dass der Kunde keine Nutzungsentschädigung und keinen Wertersatz leisten muss, was für den Kunden extrem vorteilhaft ist und für die Autobank extrem ungünstig.
Dieses Urteil könnte daher der Beginn einer Klagewelle sein, die aufgrund der Vielzahl der betroffenen Fahrzeuge unvorstellbar ist. Betroffen ist hier dann nicht nur die VW Bank, sondern fast alle Autobanken.
Wir prüfen für Sie kostenlos, ob Sie Ansprüche auf Rückabwicklung des finanzierten Kaufes haben und ihr Fahrzeug ggf. kostenlos gefahren sind.
Schreiben Sie uns an eine Email an ed.hcarebib-ielznak@renhtneug.f und übersenden Sie uns den abgeschlossen Darlehensvertrag mit der Widerrufsbelehrung.
Sie können ihre Anfrag selbstverständlich auch per Post an Bartholomäus Günthner & Partner, Bahnhofstr. 29, 88400 Biberach, zu Hd. Herrn Rechtsanwalt Florian Günthner übersenden.
Wir melden uns so dann kurzfristig bei Ihnen, ob wir für Sie einen (erheblichen) wirtschaftlichen Vorteil erzielen können und geben unsere Empfehlung für das weitere Vorgehen ab.