Wenig überraschend hat der Verwaltungsgerichtshof Baden- Württemberg einen Eilantrag eines Fitnessstudiobetreibers aufgrund der Schließung seines Betriebes zurückgewiesen, Beschluss v. 09.04.2020, A z 1 S 925/29. Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgt nur eine summarische Prüfung und hier überwiegen Belange des Lebens und der Gesundheit dem wirtschaftlichen Interesse des Fitnessstudiobetreibers.

Das Gericht stellte aber klar, dass damit nicht die Frage beantwortet ist, ob die Vorschriften im Infektionsschutzgesetz eine verfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage für die landesweite Schließung der Betriebe ist.

Aufgrund der Schwere des Grundrechtseingriffs fragte sich das Gericht schon, ob diese aufgrund einer Rechtsverordnung ergehen können und die Normen des Infektionsschutzgesetzes gegen den Parlamentsvorbehalt verstoßen.

Der Verwaltungsgerichtshof musste dies aber im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht entscheiden; diese Frage ist dann dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Das bleibt spannend.