Das Verwaltungsgericht Osnabrück hält in seinem Beschluss vom 04.02.2022 (Az 3 B 4/22) die Verkürzung des Genesenenstatus  von sechs Monaten auf drei  Monate für verfassungswidrig. Der Landkreis Osnabrück wurde verpflichtet, dem Antragssteller einen sechs Monate geltenden Genesenennachweis für seine vergangene Corona-Erkrankung auszustellen.

Die Verkürzung des Genesenenstatus erfolgte durch die geänderte Verordnung zur „Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19“ auf der Internetseite des RKI.

Insbesondere liege in der Art und Weise der Regelung bei einem derart intensiven Grundrechtseingriff ein verfassungsrechtlicher Verstoß.  Ein Verweis auf eine „sich ständig ändernde Internetseite“ sei „intransparent und unbestimmt“.  Auch fehle es an einer wissenschaftlich tragfähigen Grundlage, den Genesenenstatus zu verkürzen.

Die Entscheidung entfaltet allerdings nur für den betroffenen Antragssteller eine rechtliche unmittelbare Wirkung. Mit der Frage der Verfassungswidrigkeit müsste sich hier zunächst das Bundesverfassungsgericht befassen. Die Entscheidung ist aber  dennoch ein deutliches Zeichen des VG Osnabrück, welches durchaus bei anderen Gerichten  Zustimmung finden könnte.