Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Erbeinsetzung unter Bedingung des regelmäßigen Besuchs zu Lebzeiten sittenwidrig ist und damit unwirksam. Familienangehörige dürfen nicht mit der Aussicht auf ein Erbe zu Besuchen verpflichtet werden.

Der Erblasser hatte u.a. seine Enkel als Erben eingesetzt, aber nur für den Fall, dass diese den Erblasser zu Lebzeiten auch regelmäßig besuchen. Nachdem diese die „Anzahl der Besuche“ allerdings nicht einhielten, sollten diese nun nicht Erben werden. Das OLG Frankfurt folge dem nicht. Zwar könne die Sittenwidrigkeit einer testamentarischen Regelung nur in engen Grenzen angenommen werden. Es verstoße aber gegen „das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden“ , in dieser Weise ein bestimmtes Verhalten zu erkaufen.  Der Erblasser habe ein Verhalten erzwingen wollen, dass eine innere und freie Überzeugung der Erben voraussetzte. Die Richter sahen daher die Enkel trotzdem als Erben an, dass diese die Bedingung als sittenwidrig einstufen, nicht aber die Erbeinsetzung an sich, da – nach entsprechender Auslegung – davon ausgegangen wurde, dass der Erblasser seine Enke dennoch auch als Erben einsetzen wollen, auch wenn diese die „Besuchspflicht“ nicht eingehalten haben. Hierfür sprach die enge Bindung zu den Enkelkindern.

OLG Frankfurt, Beschluss v. 05.02.2019 (Az 20 W 98/18).