Der Bundesgerichtshof hat in einer erst jetzt veröffentlichte Entscheidung zu Gunsten der Rechteinhaber entschieden, dass Ansprüche auf Schadensersatz aus einer Urheberrechtsverletzung, die über eine Tauschbörse begangen worden ist, erst nach zehn Jahren verjähren und nicht, bis dato überwiegend angenommen, nach drei Jahren. Nach Auffassung des Bundesgerichtshof unterliegt der Anspruch auf Schadensersatz nicht der Regelverjährung des § 195 BGB, sondern der deliktischen Verjährung nach § 852 BGB. § 852 BGB lautet:

„Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.“

Diese Entscheidung wird weitreichende Folgen haben, da viele vor Jahren abgemahnte Nutzer einer Tauschbörse, nun ggf. wieder Post erhalten werden, obwohl die Angelegenheit ggf. damalig nicht weiter verfolgt worden ist und von einer eingetretenen Verjährung ausgegangen werden konnte.

BGH, Urteil  v. 12.5.2016, I ZR 48/15.