Zukünftig sollten Arbeitgeber verstärkte Hinweispflichten bei der Urlaubsabgeltung beachten.

Der EuGH (Europäischer Gerichtshof) wird bald darüber entscheiden, was mit dem Urlaubsanspruch passiert, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses keinen Urlaub beantragte. Verfällt er oder muss der Arbeitgeber bei Beendigung finanziell vergüten?

Aktuell scheint die Haltung des EuGH dahin zu gehen, dass allein der fehlende Urlaubsantrag nicht dazu führt, dass der Arbeitgeber keine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub zahlen müsse.

Der Arbeitgeber wird nachweisen müssen, ob er dem Arbeitnehmer die Urlaubsausübung ermöglicht hätte, und ob der Arbeitnehmer aus freien Stücken auf den Urlaub verzichtet habe. Nur dann könne wohl keine Vergütungspflicht für diesen Urlaub bei Ende des Arbeitsverhältnisses bestehen. Denn grundsätzlich trägt der Arbeitgeber eine Verantwortung dafür, dass der Arbeitnehmer seine Urlaubs- und Erholungszeit als freie Zeit wahrnimmt. Der Arbeitgeber ist in der Pflicht dem Arbeitnehmer die freie Zeit zu ermöglichen. Es ist Arbeitgebern schon heute zu empfehlen, bei einer anstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer frühzeitig und deutlich mitzuteilen, dass der Jahresurlaub als Freizeit zu nehmen ist und ansonsten bei Ende des Arbeitsverhältnisses ohne Vergütung entfällt. Von einer Pflicht des Arbeitgebers den Arbeitnehmer zwangsweise für den Urlaub freizustellen ist nicht auszugehen.

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union PRESSEMITTEILUNG Nr. 71/18 Luxemburg, den 29. Mai 2018 Schlussanträge des Generalanwalts in den Rechtssachen C-619/16 und C-684/16

Setzen Sie sich mit uns zur Vorbeugung der finanziellen Abgeltung von Urlaubsansprüchen bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Verbindung. Ihre Ansprechpartnerin ist Frau Rechtsanwältin Peters (Freie Mitarbeit).