In Arbeitsverträgen wie in Tarifverträgen sind Verfallklauseln üblich. Diese besagen, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis  in der Regel binnen einer Frist von 3 Monaten  ab Fälligkeit verfallen, sofern diese nicht innerhalb der bestimmten Frist schriftlich geltend gemacht werden. Diese Verfallklausel ist oft für Arbeitnehmer eine böse Überraschung, nachdem Arbeitnehmer ihre Arbeitsverträge nicht immer im Detail im Kopf haben oder diese im Zweifel auch nie gelesen haben.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit Urteil vom 18.09.2018 (9 AZR 162/18)  entschieden, dass vertragliche Ausschlussklauseln in Arbeitsverträgen, die ab dem 01.01.2015 geschlossen sind, insgesamt unwirksam sind, sofern von der Verfallklausel nicht explizit der Anspruch auf den Mindestlohn ausgenommen ist, nachdem das Mindestlohngesetz seit diesem Zeitpunkt in Kraft ist. Ansprüche können dann binnen der  3- jährigen gesetzlichen Verjährungsfrist geltend gemacht werden.

Dies betrifft allerdings nicht tarifliche Ausschlussfristen: hier wäre die Verfallklausel nur in Bezug auf den Mindestlohn unwirksam.

Verfallsklauseln sind immer wieder Gegenstand gerichtlicher Streitigkeiten. Arbeitgebern ist es daher zu empfehlen, ihre Arbeitsverträge immer auf dem neusten rechtlichen Stand zu halten. Für Arbeitnehmer ist es im Zweifel günstiger, überhaupt keinen schriftlichen Arbeitsvertrag zu haben, auch wenn es gerade die Arbeitnehmer sind, die auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag pochen-  für den Arbeitnehmer selbst ist dies aber gerade nicht erforderlich und häufig eher nachteilig.