Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 16.09.2022 (Az 1 BvR 1807/20) entschieden, dass die Herausnahme eines höchstwahrscheinlich misshandelten Kindes aus seiner Familie auch dann gerechtfertigt ist, wenn es keine 100prozentigen Beweise gibt.  Zwar unterliege eine Trennung strengen Voraussetzungen, diese seien aber erfüllt, wenn sich im Rahmen der Gefahrenprognose eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. In dem streitgegenständlichen Fall ging es um den nicht aufgeklärten Vorfall eines Oberschenkelbruchs bei einem Säugling, welcher aller Wahrscheinlichkeit nach und auch ausweislich von medizinischen Gutachten durch eine Gewalteinwirkung entstanden sein soll. Eine 100prozentige Sicherheit, dass dem tatsächlich so war, kann hier nicht gefordert werden, da eine erhebliche Gefährdung des Kindes vorlag. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte damit – völlig zu Recht – die Entscheidungen der Vorinstanzen.