Die Rechtssprechung bejaht vermehrt Ansprüche  gegen die Volkswagen AG aufgrund des „Abgasskandals“.

Allein im Oktober 2017 und November 2017 haben das Landgericht Aachen, das Landgericht Düsseldorf , das Landgericht Saarbrücken, das Landgericht Krefeld, das Landgericht Frankfurt, das Landgericht Essen, das Landgericht Bielefeld, das Landgericht Bonn, das Landgericht Kleve und das Landgericht Dortmund die Volkswagen AG verurteilt, dass manipulierte Fahrzeug gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückzunehmen.

Die Ansprüche der Geschädigten sind regelmäßig auf die Rückerstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung gerichtet. Hierfür folgende Beispielrechnung:

Kaufpreis eines Neuwagen (VW, Skoda, Audi): 40 000,00 €

gefahrene Kilometer:                                                      25.000 km

Rückerstattung bei Rücknahme des Fahrzeugs:    36.667,00 €

Die Formel für die Berechnung der Nutzungsentschädigung lautet hier wie folgt:

Kaufpreis x gefahrene Kilometer: 300.000 (erwartbare Gesamtlaufleistung) = Nutzungsentschädigung

Kaufpreis eines Gebrauchtwagen (VW, Skoda, Audi) mit 50 000 km  20.000,00 €

gefahrene Kilometer                                                                                                  25.000 km

Rückerstattung bei Rücknahme des Fahrzeugs:                                               18.000,00 €

Die Formel für die Berechnung der Nutzungsentschädigung lautet hier wie folgt:

Kaufpreis x gefahrene Kilometer: erwartbare Restlaufzeit = Nutzungsentschädigung

Die Ansprüche sind hierbei noch nicht verjährt. Eine Verjährung tritt allerdings mit Ablauf des Jahres 2018 ein.  Geschädigte sollten sich also zeitnah informieren und ihre Ansprüche geltend machen. Dies auch, wenn das Softwareupdate bereits durchgeführt wurde. Der begangene Betrug kann nicht durch ein Softwareupdate beseitigt werden, so dass dies nichts an den bestehenden Ansprüchen der Geschädigten ändert.