Vielen Arbeitnehmern und auch Arbeitgebern ist dies nicht bewusst: Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers entstehen auch während der Elternzeit. Der Arbeitgeber hat hier zwar die Möglichkeit, die Ansprüche auf Urlaub gemäß § 17 BEEG so zu kürzen, dass der Urlaubsanspruch faktisch entfällt. Erklärt der Arbeitgeber allerdings eine solche Kürzung nicht, zum Beispiel aus Unwissenheit, so entsteht der volle Urlaubsanspruch auch in der Elternzeit.  Endet das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit, was nicht selten der Fall ist, so ist eine Kürzung des Urlaubs für den Arbeitgeber nicht mehr möglich. In diesem Fall entstehen dem Arbeitnehmer mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhebliche Urlaubsabgeltungsansprüche. In diesem Zusammenhang muss der Arbeitnehmer auch wissen, dass der Resturlaub, welche aufgrund des Antritts der Elternzeit nicht mehr genommen werden konnte, auf die Zeit nach der Elternzeit übertragen wird, § 17 BEEG.