Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 22.01.2019  die Rechtsprechung des EuGH umgesetzt und entschieden, dass der (gesetzliche) Urlaubsanspruch vererbbar ist und nach dem Tod eines Arbeitnehmers Bestandteil der Erbmasse wird. Dies bedeutet, dass die Erben sich von dem Arbeitgeber des Verstorbenen die zum Todeszeitpunkt noch vorhandenen Urlaubstage in Entgelt auszahlen lassen können.   Der EuGH hatte bereits im November 2018 entschieden,  dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nach dem Unionsrecht nicht mit seinem Tod untergeht. Im Einzelfall können hier – je nachdem wie viele Urlaubstage noch vorhanden sind und wie hoch das Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers war – schnell einige tausend Euro zusammenkommen, die der Arbeitgeber an die Erben auszahlen muss, wenn diese den Anspruch geltend machen.