Was oft übersehen wird: der Urlaubsabgeltungsanspruch eines Arbeitnehmers ist vererbar. Mit dem Tod des Arbeitnehmers geht der Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber gem. § 1922 BGB auf die Erben über. Aus der Einordnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs als reiner Geldanspruch folge, dass dieser Anspruch weder von der Erfüllbarkeit oder Durchsetzbarkeit des Urlaubsanspruchs abhänge noch mit dem Tod des Arbeitnehmers untergehe. Erben sollten sich daher bei dem Todesfall des Erblassers an den Arbeitgeber wenden und entsprechende Urlaubsabgeltungsansprüche geltend machen.

Urteil des Bundesarbeitsgericht vom 22.09.2015, 9 AZR 170/14