Ein häufig nicht bekannte, aber für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber nicht zu unterschätzende,  Rechtsfolge, ist die Urlaubsabgeltung von Arbeitnehmerinnen ( hier doch relevanter als bei Arbeitnehmern), wenn diese sich in Elternzeit befunden hat und das Arbeitsverhältnis nach der Elternzeit beendet wird. Dies ist häufig der Fall, wenn die Vorstellungen der Arbeitnehmerinnen und dem Arbeitgeber von der weiteren Zusammenarbeit in der neuen Situation mit einem Kind nicht mehr vereinbar ist.

Hier ist zu beachten, dass auch während der Elternzeit Urlaubsansprüche von der Arbeitnehmerin erworben wird. Rechtlich besteht das Arbeitsverhältnis fort, es ruht lediglich. Dem ersten Gedanken nach gehen die meisten davon aus, dass keine Urlaubsansprüche erworben werden, da man ja ohnehin nicht im Betrieb ist. Dies ist aber rechtlich falsch. Der Arbeitgeber muss, um Ansprüche hier zu vermeiden, eine Kürzung der Urlaubsansprüche gem. § 17 BEEG kürzen. Dieser lautet in Absatz 1:

Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.

Erfolgt diese Erklärung, wird der Urlaubsanspruch auf Null gekürzt. Erfolgt dieser Erklärung allerdings nicht, werden ggf. über Jahre hinweg Urlaubsansprüche begründet. Endet dann das Arbeitsverhältnis, ohne das eine Kürzung erfolgt ist, so entstehen hohe Urlaubsabgeltungsansprüche für die Arbeitnehmerin. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnis hat der Arbeitgeber nämlich keine Möglichkeit mehr, diese Ansprüche zu kürzen.

Ein Beispiel: eine Arbeitnehmerin verdiente 3.500 € brutto im Monat und arbeitete 5 Tage in der Woche.  Die Arbeitnehmerin geht für 2 Jahre in Elternzeit. Der jährliche Urlaubsanspruch beträgt 25 Tage. Das Arbeitsverhältnis endet nach der Elternzeit, zur Vereinfachung exakt nach diesen 2 Jahren.  Der Urlaubsabgeltungsanspruch beträgt in diesem Fall 8.076.92 € brutto.

Hieran erkennt man: für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber ein nicht zu vernachlässigendes Thema.

Lassen Sie sich beraten. Mit der richtigen Beratung können Arbeitgeber viel Geld sparen, Arbeitnehmer hingegen viel Geld über die Urlaubsabgeltung erhalten.