Grundsätzlich werden einem Arbeitnehmer (m/w/d) Urlaubstage wieder gut geschrieben, wenn dieser während des genommenen Urlaubs erkrankt. Dies gilt aber nicht, wenn sich der Arbeitnehmer (m/w/d) während des Urlaubs in Quarantäne begeben muss ohne krank zu sein. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Urteil vom 15.02.2022 (Az 1 Sa 208/21) entschieden. Die Anordnung der Quarantäne erfolgte in dem streitgegenständlichen Fall aufgrund eines Kontaktes zu einer Corona-infizierten Person, der Arbeitnehmer selbst war nicht infiziert.

Der Arbeitnehmer hatte argumentiert, § 9 BUrlG müsse vorliegend analog angewendet werden. § 9 BUrlG lautet:

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

Dem folgte das LAG nicht. Eine analoge Anwendung scheide bereits aufgrund es Ausnahmecharakters des § 9 BUrlG aus und dem Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke. Auch sei der Fall nicht mit der Arbeitsunfähigkeit gleichzusetzen. Auch in Quarantäne sei ein Urlaub möglich.