Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 31.01.2024 (Az.: XII ZB 385/23) entschieden, dass eine Umgangsregelung, die an die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages geknüpft ist, sittenwidrig sein kann. In dem streitgegenständlichen Fall hatten die Ex-Eheleute zwei gemeinsame Kinder. Die Ehefrau zog nach der Trennung mit der erstgeborenen Tochter zurück in ihre Heimat Peru. Erst 10 Jahre später einigten sich die Parteien auf die Abgeltung der güterrechtlichen Forderungen. Hier sollte der Ehemann 60.000 € an die Ex-Ehefrau bezahlen, allerdings erst und nur dann, wenn der Ehemann zuvor in Deutschland 3 Wochen mit den Kindern verbracht hatte. Die Frau wehrte sich im Nachgang dagegen und ging von einer Nichtigkeit der Vereinbarung aus. Sowohl das Amtsgericht München wie auch das Oberlandesgericht München sahen dies allerdings anders. Erst der Bundesgerichtshof war der Auffassung, dass eine Vereinbarung, wonach eine Zahlung erst fällig werden würde, wenn der Umgang mit den Kindern gewährt worden sei, sittenwidrig sei, § 138 BGB. Die Kinder würde hier zum Objekt des Handelns gemacht und seien besonderen Loyalitätskonflikten ausgesetzt. Das Umgangsrecht stehe gerade nicht zur freien Disposition der Eltern; das Kindeswohl muss hier berücksichtigt werden, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei.