Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 28.06.2022 (Az 6 W 32/22) entschieden, dass Tierbekleidung nicht unter dem Namen „The Dog Face“ vertrieben werden darf. Die Kleidermarke „The North Face“ hatte hier mit einem entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ihre Markenrechte durchgesetzt.  Das OLG Frankfurt folgte dem Antrag, da die Wortfolge in Verbindung mit der Tatsache, dass eine gewisse Warenähnlichkeit besteht, zu ähnlich war. Die Bezeichnung „The Dog Face“ lehne zu stark an die Marke „The North Face“ an.  Für das OLG war es wahrscheinlich genug, dass der durchschnittliche Verbraucher annehmen könnte, dass die Firma „North Face“ sein Sortiment von menschlicher Outdoorbekleidung auf Hundebekleidung erweitert habe.