Eine große Mehrheit der Deutschen macht kein Testament. Schätzungen gehen davon aus, dass lediglich ca. 30 % ihren Nachlass verbindlich geregelt haben. Noch wesentlich weniger bestimmen in ihrem Testament einen Testamentsvollstrecker.

Insbesondere bei der Bildung einer Erbengemeinschaft im Todesfall kann es allerdings sehr sinnvoll sein, einen juristisch geschulten Testamentsvollstrecker zu benennen. In einer Erbengemeinschaft entsteht häufig aufgrund der naturgemäß unterschiedlichen Interessenlagen Streit über die Auseinandersetzung des Nachlasses. Die Benennung eines (externen) Testamentsvollstreckers sichert dem Erblasser zu, dass sein Wille im Ergebnis auch von den Erben umgesetzt wird und Streitigkeiten zwischen den Erben vermieden werden.  Rechtlos gestellt werden die Erben dadurch nicht. Der Testamentsvollstrecker hat umfasende Auskunftspflicht gegenüber den Erben, so dass die Überwachung durch die Erben gesichert ist. Der Testamentsvollstrecker handelt vielmehr als verlängerter Arm des Erblasser und setzt den Willen des Testierenden nach dessen Tod um. Sie wissen nicht, ob es in ihrem individuellen Fall sinnvoll ist, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen? Sprechen Sie uns an, wir geben Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung.