Das OLG Oldenburg hat in seinem Beschluss vom 20.12.2023 ( 3 W 96/23) entschieden, dass ein Testament auch wirksam auf einem Brauerei- Bestellzettel errichtet werden kann. In dem streitgegenständlichen Fall hatte ein Gastwirt in seiner Gaststätte auf einem Brauerei-Bestellzettel niedergelegt, dass „seine Partnerin einmal alles erben soll“. Das Nachlassgericht verweigerte die Erteilung des beantragten Erbscheins mit der Begründung, dass es an einem ernsthaften Testierwillen fehle. Das OLG Oldenburg korrigierte dies und führte aus, dass die gewählte Formulierung eindeutig als letzter Wille zu identifizieren sei und die Art der gewählten Schreibunterlage nicht relevant sei. Zwar könne eine für ein Testament ungewöhnliche Schreibunterlage Zweifel an einem ernsthaften Testierwillen begründen, allerdings überwog hier vorliegend der klar zum Ausdruck gebrachte Wille.