Der Anfall von Schenkung- und Erbschaftssteuer ist ärgerlich; lässt sich aber in der Regel vermeiden. Bei vielen Erbschaften werden die Steuerfreibeträge, zumindest die des Ehepartners ( 500.000 € ), der Kinder (400.000 € ) und auch  der Enkel (200.000 €)  nicht erreicht. Allerdings wurde noch nie soviel vererbt, wie es in den nächsten Jahren der Fall sein wird, so dass auch eine Vielzahl der zukünftigen Erblasser die Steuerfreibeträge im Blick haben müssen-

Zusätzlich zu den klassischen Steuerfreibeträgen sieht das Gesetz aber noch weitere Ausnahmeregelungen vor.

So sieht § 13 Abs. 1 Nr. 4 c ErbStG vor, dass Kinder eine von ihren Eltern bewohnte Immobilie steuerfrei erwerben können, wenn diese die Selbstnutzung unverzüglich nach dem Erbfall aufnehmen, für mindestens 10 Jahre aufrechterhalten und die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt.

Der Bundesfinanzhof hat hier mit Urteil vom 28.05.2019 ( Az II R 37/16) entschieden, dass die Selbstnutzung nur unverzüglich ist, wenn diese spätestens 6 Monate nach dem  Erbfall aufgenommen wird. In dem streitgegenständlichen Fall waren bereits mehr als 2 Jahre vergangen, so dass der Bundesfinanzhof die Steuerfreiheit versagte.

Auch dieser Fall belegt, dass eine vorherige anwaltliche Beratung mehr Geld spart als das sie kostet. Dies gilt grundsätzlich für viele Rechtsgebiete, allerdings insbesondere bei Fragen der Nachlassregelung und Nachlassabwicklung.