Das Kammergericht in Berlin hat mit Beschluss vom 13.08.2020 (Az 4- 58/20) klargestellt, dass das sog. Stealthing den Tatbestand des sexuellen Übergriffs gem. § 177 StGB erfüllt. In dem streitgegenständlichen Fall hatten eine Frau und Mann einvernehmlich Sex, wobei dieses sich zuvor darauf verständigt hatten, ein Kondom zu benutzten. Der Mann streifte dieses Kondom aber während dem Geschlechtsverkehr beim Stellungswechsel heimlich ab. Dieses sog. „Stealthing“ erfüllt den Tatbestand des sexuellen Übergriffs, jedenfalls dann, wenn es zur Ejakulation kommt, so dass Kammergericht in Berlin. Hiermit wurde die Rechtsauffassung des Amtsgericht Tiergarten und des Landgerichts Berlin als Vorinstanzen bestätigt, wobei das Kammergericht zusätzlich klarstellte, dass das Verhalten unter Umständen auch als Vergewaltigung eingeordnet werden könnte. Ein wichtige und richtige Entscheidung wie wir finden, nachdem das sexuelle Selbstbestimmungsrecht nicht hoch genug eingeordnet werden kann.