Helmut Kohl hatte von  dem Landgericht Köln  eine Million Schmerzensgeld von den  Autoren Tilman Jens und Heribert Schwan zugesprochen bekommen, nachdem  diese  ohne Kohls Zustimmung Gesprächsinhalte von Tonbändern veröffentlicht hatten. Das Buch „Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle“ habe das Persönlichkeitsrecht des 87-Jährigen nach Auffassung des LG Köln schwer verletzt. Einklagt hatte Helmut Kohl damalig 5 Millionen.  Nachdem beide Parteien allerdings in die Berufung gegangen sind, ist das Urteil bis heute nicht rechtskräftig. Verstirbt eine Partei während eines Prozesses, wird dieser zunächst ausgesetzt und kann dann von den Erben fortgesetzt werden. Die Alleinerbin Frau Maike Kohl- Richter wird diesen Prozess allerdings voraussichtlich nicht mit Erfolg zu Ende führen können, da Schmerzensgeldansprüche aus Persönlichkeitsrechtsverletzungen grundsätzlich nicht vererbbar sind. Der Bundesgerichtshof hat hier im Jahr 2012 wie folgt ausgeführt:

„Entscheidend gegen die Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs aufgrund einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung spricht die Funktion des Anspruchs. Bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung steht der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Der Gesichtspunkt der Genugtuung verliert regelmäßig an Bedeutung, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zwar noch zu Lebzeiten des Geschädigten erfolgt, dieser aber verstirbt, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt wird. Danach besteht der Anspruch über den Tod des Verletzten hinaus im Allgemeinen nicht fort. Der Präventionsgedanke rechtfertigt kein anderes Ergebnis, da er die Gewährung einer Geldentschädigung nicht alleine zu tragen vermag.“

In dieser Entscheidung war der Sachverhalt allerdings so, dass der Berechtigte verstorben ist, bevor die eingereichte Klage zugestellt werden konnte. Vorliegend gibt es bereits ein Urteil, allerdings ist dies nicht rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof ließ dies ausdrücklich offen:

„Ob anderes gilt, wenn der Verletzte erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Geldentschädigungsanspruchs verstirbt, konnte der Senat offenlassen, da der Erblasser vorliegend vor Zustellung der Klage verstorben war. Die in § 167 ZPO angeordnete Rückwirkung greift nicht. Sie beschränkt sich auf Fälle, in denen durch die Zustellung eine laufende Frist gewahrt oder die Verjährung neu beginnen oder gehemmt werden soll. Die bloße Anhängigkeit der Klage führt nicht zur Vererblichkeit des Geldentschädigungsanspruchs.“

Es ist dennoch auch hier zu erwarten, dass die Klage nun abgewiesen wird, nachdem der Genugtunnsgedanke nicht mehr erfüllt werden kann. Die Anwälte von Helmut Kohl sehen dies selbstverständlich anders und werden den Prozess fortführen und notfalls diese Frage durch den Bundesgerichtshof entscheiden lassen.

Anders verhält es sich bei Schmerzensgeldansprüchen außerhalb von Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

Solche sind grundsätzlich vererbbar und es kommt nicht darauf an, ob diese bereits zu Lebzeiten des Erblassers geltend gemacht worden sind. So können vererbbare Schmerzensgeldansprüche zum Beispiel nach einem schweren Verkehrsunfall entstehen, wenn der Erblasser infolge dieses Unfalls verstirbt. Uneinig sind sich hier allerdings die Gerichte bei der Frage, wie die Ansprüche zu behandeln sind, wenn der Erblasser keine lange Leidenszeit hatte und kurz nach dem Unfall verstirbt. So wird hier teilweise die Auffassung vertreten, dass ein Schmerzensgeldanspruch nicht besteht, wenn der Erblasser kurz nach dem Unfall stirbt ohne das Bewußtsein wieder erlangt zu haben. Das OLG Hamm bejahte allerdings einen Schmerzensgeldanspruch eines Unfallopfers das bis zu seinem Ableben 30 Minuten in seinem Autowrack eingeklemmt war (OLG Hamm, Urteil vom 22.02 2001, 6 U 29/00).

Eine andere Frage ist wieder herum, ob den Erben ein eigener – also nicht vererbter – Schmerzensgeldanspruch zusteht. Dies wird man nur in extremen Ausnahmefällen bejahen können. Die Rechtssprechung setzt hier voraus, dass ein „über den hiermit üblicher Weise einhergehenden seelischen Schmerz hinaus eine pathologisch fassbare Gesundheitsbeschädigung von einigem Gewicht und einiger Dauer vorliegt“. 

Im Ergebnis wird in jedem Einzelfall das Bestehen eines vererbten oder gar eines eigenen Schmerzensgeldanspruchs der Hinterbliebenden zu prüfen seinen.