Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss v. 26.11.2018, entschieden, dass § 2325 Abs. 3, Satz 3 nicht verfassungswidrig ist.

Grundsätzlich kann ein Pflichtteilsberechtigter auch erfolgte Schenkungen des Erblassers im Rahmen der Pflichtteilsergänzung geltend machen. Grundsätzlich verringert sich aber der Wert der Schenkung um 10 % je Jahr, was zwischen Schenkung und dem Tod des Erblassers vergangen ist. In § 2335 Abs. 3 BGB heißt es:

(3) Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Ist die Schenkung an den Ehegatten erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.

Streitpunkt war die Frage, ob der letzte Satz verfassungswidrig ist, nachdem die 10- Jahres- Frist nicht bei Schenkung zu laufen beginnt, sondern erst bei Auflösung der Ehe. Ohne Auflösung der Ehe ist daher die Schenkung vollumfänglich zu berücksichtigen,egal zu welchem Zeitpunkt sie erfolgt ist. Das Bundesverfassungsgericht sah darin aber kein Verstoß gegen das Verfassungsrecht, sondern einen ausgewogenen Interessenausgleich zwischen dem hinterbliebenen Ehegatten und den sonstigen Pflichtteilsberechtigten.