Grundsätzlich führt die Volkswagen AG  wenig Verfahren bis zur mündlichen Verhandlung beim Oberlandesgericht. In einem von Herrn Rechtsanwalt Florian Günthner von der Kanzlei Bartholomäus Günthner & Partner geführten Verfahren gab es eine der wenigen Ausnahmen, nachdem der Fall die Besonderheit aufwies, dass der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug erst im Februar 2016 gekauft hatte, also mehrere Monate nach dem „Bekanntwerden“ des „Abgasskandals“.

Nachdem das Verfahren vor dem Landgericht Ravensburg verloren ging, da das Gericht eine Haftung aufgrund fehlendem Zurechnungszusammenhang nach der Veröffentlichung des „Abgasskandal“ verneinte, zeigte sich die Volkswagen AG siegessicher vor dem OLG.

Die Richter des 14. Zivilsenats des OLG Stuttgart, mit der Vizepräsidentin des OLG Stuttgart als Vorsitzende Richterin, stellten aber direkt zu Beginn der Verhandlung am 27.06.2019 (14 U 42/19)  klar, dass nach vorläufiger Rechtsauffassung der abweisenden Entscheidung des Landgericht Ravensburg nicht gefolgt werden wird. Damit bejahte die Kammer zunächst die Haftung der Volkswagen AG aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung dem Grunde nach.

Im konkreten Fall – Fahrzeugkauf in 2016 – vertraten die Richter aber noch weitergehend die Auffassung, dass der Vorsatz der Beklagten durch die veröffentlichte Ad- Hoc- Mitteilung am 22.09.2015 nicht weggefallen sei. Auch sei der Zurechnungszusammenhang nicht unterbrochen. Eine Haftung sei nur dann ausgeschlossen, wenn der Käufer vor dem Kauf über die vorhandene Problematik aufgeklärt worden sei, was aber die Volkswagen AG nachweisen müsse. Hierfür hat die Volkswagen AG im heutigen Termin Beweis angeboten, so dass das streitgegenständliche  Verfahren fortzuführen ist, es allerdings bei den positiven Hinweisen des Oberlandesgerichts Stuttgarts für die geschädigten Kunden verbleibt, sogar auch für Käufe nach „Bekanntwerden“ des „Abgasskandals“.

Weiterführend gedacht bedeutet dies aber auch, dass die Ansprüche der Kunden nicht Ende 2018 verjährt sind, sondern zumindest noch im Jahr 2019 geltend gemacht werden. Die Verjährung beginnt erst bei Kenntnis des Käufers zu laufen. Für diese Kenntnis genügt weder  die ad- hoc- Mitteilung der Volkswagen AG, noch irgendwelche Medienberichte, nachdem es auf die Kenntnis zum konkreten Fahrzeug ankommt.  Diese kann frühestens mit dem Anschreiben der Volkswagen AG (oder Audi, Seat) der Fall sein, da hier die ersten konkreten Informationen erfolgten, dass das konkrete eigene Fahrzeug betroffen ist.

Es ist daher weiterhin nicht zu spät, Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG erfolgreich geltend zu machen.

Wir prüfen für Sie kostenlos, ob es sich in ihrem Einzelfall lohnt, die bestehenden Ansprüche gegen VW durchzusetzen.

Schreiben Sie uns an eine Email an ed.hcarebib-ielznak@renhtneug.f und teilen Sie uns folgende Daten mit:

  • Kaufdatum des Fahrzeugs
  • welches Fahrzeugmodell haben Sie?
  • Kaufpreis
  • Kilometerstand des Fahrzeugs bei Kauf (Gebraucht- oder Neuwagen)
  • Kilometerstand heute
  • haben Sie das Fahrzeug über einen Kredit finanziert? Wenn ja, bei welcher Bank?
  • ihre PLZ/Wohnort
  • haben Sie eine Rechtsschutzversicherung und hatten Sie diese auch bereits beim Abschluss des Kaufvertrages?

Sie können und selbstverständlich auch gerne anrufen (07351/50960)  oder ihre Anfrage per Post an Bartholomäus Günthner & Partner, Bahnhofstr. 29, 88400 Biberach, zu Hd. Herrn Rechtsanwalt Florian Günthner übersenden.

Wir melden uns so dann kurzfristig bei Ihnen, ob wir für Sie einen (erheblichen) wirtschaftlichen Vorteil erzielen können und geben unsere Empfehlung für das weitere Vorgehen ab.