Das Oberlandesgericht Köln hat sich in einem Beschluss vom 27.03.2018 (Az 18 U 134/17) erfreulich deutlich auf Seiten der VW Kunden geschlagen. Das OLG Köln weist zum einen darauf hin, dass ein Rücktrittsrecht auch dann bestehen kann, wenn das Softwareupdate bereits durchgeführt werden kann.  Diese Rechtsauffassung vertritt auch in unserem Gerichtsbezirk das Landgericht Ravensburg. Weiterhin hat das OLG Köln auf folgendes hingewiesen:

Aus den obigen Erwägungen und den Umständen, dass zum einen die hier vertretene rechtliche Würdigung ganz erheblich von derjenigen des Landgerichts abweicht sowie dass der Sachvortrag der Beklagten danach unter einer Lücke leidet (s.o. wegen der Anknüpfungstatsachen hinsichtlich der Wirkungsweise des Software-Updates), die zu einem Teil-Erfolg der Klage und der Berufung führen könnte, ergibt sich eine Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 und Abs. 3 ZPO.

Der Beklagten wird aufgegeben, innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieser Entscheidung die Wirkungsweise der ursprünglich, d.h. vor dem Software-Update zur Motorsteuerung eingesetzten Software in beiden Betriebsmodi sowie des Software-Updates sowie des im Zusammenhang damit eingebauten Strömungsgleichrichters in allen Einzelheiten darzutun. Die Beklagte muss dazu zwar nicht die ihr eventuell nicht bekannten Programmierungen für die Motorsteuerung darlegen, sie muss aber die Wirkung derselben auf die übrigen Teile des Motors so konkret darlegen, dass ein Sachverständiger die unterschiedlichen Einwirkungen auf die Bauteile des Motors und des gesamten Fahrzeugs auch in ihrem Ausmaß erkennen und nach ihrer Wirkung beurteilen kann.

VW  wird demnach durch das OLG Köln verpflichtet, die Wirkung des Softwareupdates auf den Motor konkret darzulegen. Dies ist für die geschädigten VW Kunden ein wichtiger Punkt, nachdem VW sich nun nicht einfach darauf beschränken kann zu sagen, der Motor sei nach dem erfolgten Update mangelfrei. VW muss vielmehr konkret die Auswirkungen darlegen.

Hierzu wird es allerdings nicht kommen, da VW das weitergehende Verfahren vor dem OLG Köln aller Erfahrung nach mit einem für den Kunden günstigen Vergleichsabschluss beenden wird und hierüber sodann Stillschweigen bewahrt wird.

Dennoch ist dieser Beschluss eines Oberlandesgericht auch für alle anderen VW Kunden (bzw.- Audi, Seat, Skoda) eine sehr richtungsweisende Entscheidung.