Die Ansprüche gegen die Volkswagen aufgrund des „VW- Abgasskandals“ verjähren mit Ablauf des Jahres 2018. Noch immer verhindert die Volkswagen AG äußerst erfolgreich obergerichtliche Urteile, um eine weitere Klageflut zu verhindern.
Zumindest hatte aber das OLG Karlsruhe die Möglichkeit, in einem Beschluss ( 13 U 17/18) folgendes Hinweis zu geben:
„Nach vorläufiger Rechtsauffassung des Senats spricht auch deutlich mehr für eine Haftung der VW AG auf Schadensersatz nach § 826 BGB als dagegen. Ob die Haftung auch über § 831 BGB begründet werden kann, was nach dem Bußgeldbescheid der Staatsanwaltschaft Braunschweig durchaus im Raum steht, hängt vom Parteivortrag in den jeweiligen Verfahren ab.“
Auch das OLG Oldenburg konnte sich äußern und machte dies wie folgt ( 2 U 9/18):
„(…) weist der Senat in Vorbereitung auf die anstehende mündliche Verhandlung noch darauf hin, dass der Senat bei derzeitiger Würdigung des Sach-und Streitstandes davon ausgeht, dass das Landgericht die tatbestandlichen Voraussetzungen des §§ 826 BGB zu Recht bejaht hat.“
Beide Oberlandesgerichte stehen somit deutlich auf seiten der geschädigten Kunden, was für die Kunden ein weiteres Zeichen sollte, ihre Ansprüche durchzusetzen.
Die „Schwäbische Zeitung“ hatte bereits am 21.04.2018 in Zusammenarbeit mit Herrn Rechtsanwalt Florian Günthner von der Kanzlei Bartholomäus Günthner & Partner, Biberach, über einen geschädigten Audi Kunden berichtet, welcher seine Ansprüche gegen die Volkswagen AG aufgrund seines manipulierten Motors gerichtlich erfolgreich durchgesetzt hat.
Wir prüfen für Sie kostenlos, ob es sich in ihrem Einzelfall lohnt, die bestehenden Ansprüche gegen VW durchzusetzen.
Schreiben Sie uns an eine Email an ed.hcarebib-ielznak@renhtneug.f und teilen Sie uns folgende Daten mit:
- Kaufdatum des Fahrzeugs
- welches Fahrzeugmodell haben Sie?
- Kaufpreis
- Kilometerstand des Fahrzeugs bei Kauf (Gebraucht- oder Neuwagen)
- Kilometerstand heute
- haben Sie das Fahrzeug über einen Kredit finanziert? Wenn ja, bei welcher Bank?
- ihre PLZ/Wohnort
- haben Sie eine Rechtsschutzversicherung und hatten Sie diese auch bereits beim Abschluss des Kaufvertrages?
Sie können und selbstverständlich auch gerne anrufen (07351/50960), eine WhatsApp senden (0177/2086818) oder ihre Anfrage per Post an Bartholomäus Günthner & Partner, Bahnhofstr. 29, 88400 Biberach, zu Hd. Herrn Rechtsanwalt Florian Günthner übersenden.
Wir melden uns so dann kurzfristig bei Ihnen, ob wir für Sie einen (erheblichen) wirtschaftlichen Vorteil erzielen können und geben unsere Empfehlung für das weitere Vorgehen ab.