Alkoholfahrten im Straßenverkehr sind (leider) immer wieder ein großes Thema.

Die Rechtsprechung unterscheidet hier zwischen zwei Stufen der Fahruntüchtigkeit.

Einmal ist es die relative Fahruntüchtigkeit, welche nicht ausschließlich durch einen Promillewert definiert wird. Es ist vielmehr so, dass ab einer Promillegrenze von 0,3 alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzu kommen müssen, um als fahruntüchtig eingestuft zu werden.  Ab einer Promillegrenze von 1,1 liegt dann bei einem Kraftfahrzeug die absolute Fahruntüchtigkeit vor und zwar unabhängig von etwaigen Ausfallerscheinungen (welche aber natürlich bei diesem Wert im Normalfall auch vorliegen würden).  Bei einem Fahrradfahrer wird die absolute Fahruntüchtigkeit bei einem Wert von 1,6 Promille angenommen.

Die strafrechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus § 316 Abs. 1 StGB, der wie folgt lautet: 

Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

Das OLG Karlsruhe hatte nun über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Fahrradfahrer mit einem Elektrobike, welches eine Motorunterstützung  bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h hatte,  zu entscheiden.

Der E-Bike- Fahrer  hatte 1,59 Promille. Das OLG Karlsruhe ging hier in seinem Hinweisbeschluss vom 14.07.2020 (Az. 2 RV 35 SS 175/20) davon aus, dass die absolute Fahruntüchtigkeit auch bei einem Elektrofahrrad bis 25 km/h erst bei 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration beginnt und nicht bereits bei 1,1 Promille. Die Staatsanwaltschaft hatte den Fahrradfahrer wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB angeklagt. Das OLG sah allerdings keine absolute Fahruntüchtigkeit und auch im konkreten Einzelfall auch keine Fahruntüchtigkeit aufgrund von Ausfallerscheinungen.

Eine Ordnungswidrigkeit gem. § 24 a StVG (0,5 Promillegrenze) schied ebenfalls aus, da das Elektrofahrrad mit einer Begrenzung der Motorleistung bis 25 km/h kein Kraftfahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsrechts sei.

Bis dato handelt es sich lediglich um einen Hinweisbeschluss; es ist allerdings davon auszugehen, dass das OLG Karlsruhe entsprechend dieses Beschlusses entscheiden wird.