Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass nicht beantragter Urlaub nicht ohne weiteres verfällt, sondern nur, wenn der Arbeitgeber (m/w/d 🙂 ) zuvor den Arbeitnehmer (m/w/d 🙂 ) aufgefordert hat, den noch offenen Urlaub zu nehmen und darauf hinzuweisen, dass der Urlaub ansonsten verfällt.  Grundsätzlich ist die Regelung des Bundesurlaubsgesetz so ausgelegt, dass der Urlaub im laufenden Jahr genommen werden soll, damit die Erholung gewährleistet ist. Ist dies aber nicht der Fall gewesen und hat der Arbeitgeber keinen entsprechenden Hinweis erteilt, dass der Urlaub ansonsten verfällt, können für die Arbeitnehmer noch Urlaubstage der vergangenen Jahre aufgelaufen sind, die eben – entgegen der bisherigen Rechtssprechung – nicht verfallen sind.

Urteil d. BAG v. 19.02.2019, Az 9 AZR 541/15.