Grundsätzlich sind die Kinder den Eltern unterhaltsverpflichtet. Dies bedeutet, dass auch etwaige Pflegekosten für einen Heimaufenthalt von den Kindern zu tragen sind, sofern die Eltern hierzu nicht mehr in der Lage sind und die Kosten nicht über die Pflegeversicherung abgedeckt sind, was in der Regel der Fall ist.

Ein neues Gesetz, welches heute am 14.08.2019  im Bundeskabinett beschlossen worden ist, erhöht hier den Selbstbehalt der Kinder erheblich, so dass die Kinder erst ab einem Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 100.000 € finanziell in die Pflicht genommen werden. Bis dato lagen die Einkommensgrenzen bei Alleinstehenden bei 21.600 Euro netto im Jahr und bei Familien bei 38.800 Euro netto.

Das Einkommen des Schwiegerkindes wird ab sofort nicht mehr mit einberechnet, so dass es tatsächlich für die meisten Betroffenen um eine erhebliche Entlastung handelt und die Unterhaltspflicht bzw. die Pflicht zur Unterhaltszahlung entfallen wird.

Die Neuregelung gilt auch für Angehörige, die zur Zeit schon Pflegekosten zahlen, wenn sie die Kriterien erfüllen.

Die Kommunen, somit nun erhebliche Mehrkosten haben werden, hatten sich hiergegen gewehrt. Durch diese Erhöhung ist es selbstverständlich auch noch interessanter für die Eltern geworden, sich frühzeitig Ihres Vermögens durch Übertragung an die Kinder zu entledigen, so dass im Zweifel die Kommunen für die Kosten der Pflege aufkommen müssen, nachdem die Eltern selbst nicht mehr leistungsfähig sind. Hier bleibt es aber dabei, dass diese Schenkungen mindestens 10 Jahre vor Eintritt des Pflegefalls erfolgen müssen.