Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 13.01.2022 ( Az I ZR 79/21) den Rechtsstreit über die Verwendung des Begriffs „Fatburner“ beendet.

Das Landgericht Hamburg und das OLG Hamburg hatten zuvor bereits entschieden, dass Nahrungsergänzungsmittel nicht mit der Bezeichnung „Fatburner“ in den Verkehr gebracht werden dürfen oder beworben werden dürfen. Die Revision zum Bundesgerichtshof war nicht zugelassen worden, die Nichtzulassungsbeschwerde wurde nun seitens des BGH zurückgewiesen.

­Bei der Bezeichnung „Fatburner“ und den Gesundheitsversprechen handelt es sich um gesundheitsbezogene Angaben, deren Nutzung die europäische Health Claims Verordnung regelt. Danach sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, die nicht speziell zugelassen und in eine entsprechende Liste aufgenommen sind. Für die beanstandeten gesundheitsbezogenen Aussagen gibt es keine Zulassung.

Die Angaben

„Optimiert den Fett- und Energiestoffwechsel zur Fettverbrennung“,

„Verbessert die mentale und muskuläre Stärke (Ausdauer)“ und

„Minimiert die Ermüdung bei körperlicher Belastung“

wurden ebenfalls als Verstoß gegen § 10 Abs. 1 HCVO gewertet und sind damit unzulässig.

Obwohl der Rechtsstreit nun insgesamt 4 Jahre gedauert hat und grundsätzlich die Thematik bekannt war, bewerben weiterhin viele Hersteller Nahrungsergänzungsmittel als „Fatburner“, ohne dass eine besondere Zulassung erkennbar wäre.

Vor dem Hintergrund der Aktualität des BGH Beschlusses sollte dies überdacht werden.