Nach§ 13 Abs. 1 Nr 4 b ErbStG ist der erbrechtliche Erwerb des Eigentums an einem Familienheim durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner steuerfrei, sofern das Objekt 10 Jahre nach dem Erbfall weiter von dem Erben genutzt wird. Die Immobilie muss hierbei unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein.

Die Steuervergünstigung entfällt aber – so der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11.07.2019 – II R 38/16 –  rückwirkend, wenn der Erbe das Haus innerhalb der 10 Jahre an einen Dritten weiterveräußert  und zwar auch dann, wenn er mit einem eingetragenen Nießbrauch in dem Familienheim wohnen bleibt.

Der in der o.g. Vorschrift verwendete Begriff „Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken“ spreche dafür, dass sowohl die Nutzung als auch die Eigentümerstellung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners während des Zehnjahreszeitraums bestehen bleiben müssen und daher die Veräußerung auch dann zum Wegfall der Steuerbegünstigung führt, wenn der Erblasser das Familienheim faktisch weiter nutzt.

Relevant ist diese in § 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG immer dann, wenn der vorhandene Erbschaftssteuerfreibetrag für Eheleute von 500 .000 € nicht ausreicht, was aber – insbesondere bei Immobilienvermögen – schnell eintreten kann.  Bei einem vorschnellen Verkauf kann es dann zu einer erheblichen Steuernachzahlung kommen, so dass die genannte 10- Jahresfrist in jedem Fall beachtet werden sollte.