Der Ehemann und die verstorbene Ehefrau ließen im Jahr 2008 15 Eizellen im 2-PN-Stadium konservieren. Diese verlangte der Ehemann nach dem Tod der Ehefrau von dem Unternehmen, welches die Kryokonservirung und Verwahrung der Eizellen im Vorkernstadium durchgeführt hat heraus. Der Ehemann beabsichtigte mit seiner zweiten Ehefrau die befruchteten Eizellen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft zu verwenden.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied im vorliegenden Fall, dass der Ehemann keinen Herausgabeanspruch an den kryokonservierten Embryonen hat, da im Behandlungsvertrag mit der Klinik eine Herausgabe ausgeschlossen bzw. vom Votum der Ärztekammer abhängig gemacht wurde.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.06.2016-14 U 165/15-