Ist ein Abkömmling des Erblassers, die Eltern oder der Ehegatte  durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Diese Regelung in § 2303 BGB ist für viele ein Ärgernis, da – aus den verschiedensten Gründen – gerade bestimmte Personen nach dem Willen des Vererbenden keinen Anteil am Nachlass erhalten sollen. Ausschließen lässt sich der Pflichtteil in der Regel nicht. Eine Pflichtteilsentziehung ist nur in den seltensten Fällen möglich bei schweren Verfehlungen des Pflichtteilsberechtigten möglich, § 2333 BGB. Umso wichtiger ist es, bereits im Vorfeld die entsprechende Vorsorge dafür zu treffen, dass der Pflichtteil wirtschaftlich auf 0,00 gesetzt wird oder zumindest erheblich reduziert wird. Die Möglichkeiten hierfür sind vielfältig. Häufig werden aber gerade auch hier Fehler gemacht; so werden Immobilien zwar frühzeitig übertragen, allerdings gegen die Einräumung eines vollumfänglichen Nießbrauchsrecht oder Wohnrechts. Nießbrauch und Wohnrecht bedeuten für den Schenker zwar Sicherheit, bedeuten aber, das die für die Pflichtteilsergänzung wichtige 10- Jahres- Frist nicht zu laufen beginnt. Nießbrauch- und Wohnrecht können zwar den Wert der Immobilie und somit den Pflichtteil mindern, allerdings ggf. nicht in dem gewünschten Umfang. Neben reinen Schenkungen zur Reduzierung des Pflichtteils kommt auch die Möglichkeit in Betracht, die Übertragung von Vermögenswerten mit einer Gegenleistung wie z.B. zukünftiger Pflege zu verbinden. In diesem Fall wird es sich nicht mehr um eine reine Schenkung, sondern eine gemischte Schenkung handeln, was auch den Wert der verschenkten Vermögenswerte reduziert. Möglichkeiten sind auch, „neue“ Pflichtteilsberechtigte durch eine Adoption zu schaffen, was die Quote des Pflichtteilsberechtigten schmälern würde. Auch eine Heirat oder Güterstandsänderung hat Auswirkung auf den Pflichtteil.  Möglich ist es auch, das Vermögen in eine Familiengesellschaft einzubringen, welche vielfältige Möglichkeiten eröffnet, das Vermögen des Vererbenden zu schützen und dennoch den Pflichtteil zu verringern oder sogar vollständig zu vermeiden. Die rechtlichen Möglichkeiten sind vielfältig. Aber es gilt: je früher die entsprechenden Maßnahmen ergriffen werden, umso mehr Gestaltungsmöglichkeit sind eröffnet. Lassen Sie sich beraten; wir versprechen Ihnen: es lohnt sich.