In den USA  wurde der Vorstandsvorsitzende der Fast- Food- Kette Mc Donald´s wegen einer Beziehung zu einer ihm unterstellen Person entlassen. Der Arbeitgeber spricht von „schlechtem Urteilsvermögen“ seines ehemaligen Chefs und von einem Verstoß gegen interne Firmenregeln. Letzteres ist wohl richtig, nachdem es in den USA üblich sind, interne Richtlinien zu haben, die eine Beziehung unter den Mitarbeitern untersagt oder aber zumindest Beziehungen zwischen Personen untersagt, die sich arbeitsrechtlich in einem Über/Unterordnungsverhältnis befinden. Was wäre aber in Deutschland, wenn in einem Arbeitsvertrag eine vergleichbare Klausel enthalten wäre und es zu einem „Verstoß gegen das Liebesverbot“  kommen würde?

Nichts.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat hier bereits im Jahr 2005 zutreffen entschieden, dass es nicht die Partnerschaft oder die Liebesbeziehung ist, die stört, sondern das Verhalten, mit dem der eine oder der andere Partner oder beide oder außenstehende Dritte den Betriebsablauf beeinträchtigen, LArbG Düsseldorf, Beschluss v. 11.11.2005, Az 10 TaBV 46/05).

Eine entsprechende Verbotsklausel wäre unwirksam und würde in jedem Fall gegen die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter verstoßen.  Aber klar ist auch: es darf selbstverständlich nicht zu Beeinträchtigungen der Arbeitsleistung oder des Betriebsablaufs kommen. Kommt es dazu, können selbstverständlich arbeitsrechtliche Maßnahme angezeigt sein. Dann liegt dies aber, wie das LAG Düsseldorf richtigerweise festgestellt hat, nicht an der Liebesbeziehung, sondern an dem – natürlich daraus resultierenden – Verhalten der Beteiligten.