Das Landgericht Braunschweig hat eine Klage eines Autokäufers auf Rückabwicklung seines Kaufvertrags aufgrund des VW Abgasskandals abgewiesen. Der Käufer hatte seinen Kaufvertrag aufgrund arglistiger Täuschung angefochten. Das Landgericht Braunschweig führte  im Wesentlichen aus, dass  der Kläger eine arglistige Täuschung  nicht ausreichend dargelegt habe.Es fehle schon an genauen Angaben zu den behaupteten Abweichungen des Stickoxidwertes.  Außerdem seien keine Einzelheiten dazu vorgetragen worden,  dass der Wert ohne Verwendung der Software den zulässigen Grenzwert der Euro 5-Norm überschreite. Die Typengenehmigung durch das Kraftfahrtbundesamt würde weiterhin  unwiderrufen vorliegen. Inwieweit  der Stickoxidwert  für den Kauf entscheidend gewesen sei, habe der Käufer nicht hinreichend belegt.  Das Landgericht München hatte im Gegensatz hierzu eine arglistige Täuschung durch VW bejaht und die Anforderungen an die Darlegung der VW Kunden niedriger angesetzt.

Urteil des LG Braunschweig v. 27.09.2016, Az. 7 O 585/16)