Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass sich Ärzte durch Erhalten des Lebens nicht schadensersatzpflichtig machen. Mit Urteil vom 02.04,2019  ( Az VI ZR 13/18) hat der Bundesgerichtshof die Klage eines Klägers zurückgewiesen, der im Namen seines verstorbenen Vaters Schadensersatz für die künstliche Verlängerung von dessen Leben verlangt hatte. Der Vater des Klägers lag im Sterben und wurde über eine Sonde künstlich ernährt. Der Kläger argumentierte, dadurch sei das Leben des Vater unnötig schmerzvoll verlängert worden und forderte ursprünglich  150.000 € Schmerzensgeld. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, sprach das Oberlandesgericht dem Kläger 40.000 € Schmerzensgeld zu. Dieses Urteil hob der Bundesgerichtshof nun auf. Auch wenn unstreitig war, dass der Arzt seine Pflichten verletzt hatte, da keine Aussicht auf Besserung mehr bestand und der Arzt die Angehörigen hätte befragen müssen, ob eine Weiterbehandlung im Sinne des Patienten sei, so verneinte der BGH in der Folge einen Schaden.

Das menschliche Leben sei  ein höchstrangiges Rechtsgut und absolut erhaltungswürdig, führt der BGH aus. Auch wenn der einzelne sein Leben als unwert bezeichnen würde, dürfe der Staat hierüber niemals urteilen, so dass das Leben als Schadensposition  ausscheide. Das Leben sei niemals ein Schaden.