Das Landgericht Ravensburg hat mit Urteil vom 30.10.2018 ( Az 2 O 154/18) erneut die Volkswagen AG zu Schadensersatz verurteilt und die Volkswagen AG, neben Zahlung der Kosten und Zinsen, verurteilt, den VW Golf unserer Mandantin mit einem Kilometerstand von 210.817 km zu einem Betrag in Höhe von 5.229,77 € abzunehmen. Der örtliche Händler hatte unserer Mandantin für das Fahrzeug einen Preis in Höhe von 2.800,00 € angeboten, so dass der wirtschaftliche Vorteil bei unserer Mandantin in Höhe von knapp 2.500,00 € zzgl Zinsen besteht. In den meisten Fällen ist der wirtschaftliche Vorteil höher, allerdings hatte unsere Mandantin hier auch ein Fahrzeug mit mehr als 200 000 Kilometern Laufleistung und dafür sagen wir: nicht schlecht.  Das Gericht ging hier davon aus, dass fas Fahrzeug grundsätzlich eine Gesamtfahrleistung von 300 000 km hat und nicht – wie VW argumentiert – von 200 000 km oder 250 000 km. Die Gesamtfahrleistung ist hierbei wichtig für die Berechnung der Nutzungsentschädigung. Umso höher die (angenommene) Gesamtfahrleistung, umso geringer die Nutzungsentschädigung, umso mehr Schadensersatz für die Kläger.