Kurz vor Eintritt der Verjährung häufen sich die Urteil der geschädigten Kunden gegen die Volkswagen auf Schadensersatz.

Das Landgericht Trier hat in seinem Urteil vom 19.10.2018 ( 5 O 198/18) deutliche Worte gefunden und festgestellt, dass  zumindest ein Verrichtungsgehife der Volkswagen AG den Tatbestand des Betruges erfüllt hat. Es sei logisch zwingend, dass mindestens eine Person, entweder in der Funktion eines Vorstandsmitglieds der Volkswagen AG oder in der Person eines an die Weisungen des Vorstandes gebundenen Arbeitnehmers, die Entscheidung getroffen haben muss, die Abgasrückführung der Motoren der Baureihe E 189 mit der Umschaltlogik zu steuern.

Auch die Landgerichte Ravensburg, Ulm, Waldshut- Tiengen, Ellwangen und Stuttgart verurteilen die Volkswagen regelmäßig zu Schadensersatz.

Gerichtsstand für die geschädigten Kunden ist in jedem Fall auch der Wohnort zum Zeitpunkt des Kaufs. Je nach Wohnort, können die Erfolgsaussichten bereits sehr gut eingeschätzt werden. An den genannten Gerichten liegt die Erfolgsquote bei nahezu  100 %.