Vielen Presseberichten ist  zu entnehmen, dass Ansprüche geschädigter VW- Kunden mit Ablauf des Jahres 2017 verjährt sind. Dem ist definitiv aber nicht so und sollte die Geschädigten nicht davon abschrecken, ihre Ansprüche durchzusetzen. Die Ansprüche gegen VW verjähren erst mit Ablauf des Jahres 2018.

Nach unserer Auffassung ist für das Geltendmachen der Ansprüche gegen die Volkswagen AG jetzt der richtige Zeitpunkt. Es gibt in der Zwischenzeit viele Urteile, die den VW- Kunden ihr Recht zugesprochen haben. In diesen Urteilen finden sich in aller Klarheit  die Worte „Betrug“ und „vorsätzliche sittenwidrige Schädigung“.   Die Tendenz der Gerichte geht nach unserer Auffassung eindeutig dahin, dass Ansprüche auf Rückgabe des Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises (abzüglich einer Nutzungsentschädigung, die aber i.d.R. wesentlich geringer ist als der tatsächliche Wertverlust) von den Gerichte bejaht werden. Lediglich das „Heimgericht“ der Volkswagen AG, das Landgericht Braunschweig, weist in regelmäßigen Abständen Klagen gegen VW ab.  Gerichtsstand ist aber vorliegend Sitz des Käufers, so dass hier regional i.d.R das Landgericht Ulm, Ravensburg oder Memmingen zuständig sein wird.

Es ist hier auch darauf hinzuweisen, dass ein bereits erfolgtes Software-Update Ansprüche nicht entfallen lässt. Das Landgericht Frankfurt hat hier bereits ausgeführt, dass der „begangene Betrug nicht durch ein Softwareupdate beseitigt wird“.

Sollten Sie also ein geschädigter VW- Kunde sein,sprechen Sie uns unverbindlich an. Sofern eine Rechtsschutz vorhanden ist, ist diese in jedem Fall verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits abzusichern. Den entsprechenden Schriftverkehr mit ihrer Rechtsschutz übernehmen selbstverständlich  wir für Sie.