Das Landgericht Bonn  hat in einem von Rechtsanwalt Florian Günthner, Partner der Kanzlei Bartholomäus Günthner & Partner, Biberach, geführten Verfahren gegen die Volkswagen AG entschieden, dass die Ansprüche gegen die Volkswagen AG aufgrund vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung, trotz der erst im Jahr 2019 eingereichten Klage,  nicht verjährt sind, insbesondere die vorab erfolgte Registrierung bei der Musterfeststellungsklage und spätere Entscheidung zur Einzelklage nicht rechtsmißbräuchlich ist.  Die Klägerin erhält somit ausweislich des Urteils für den im Jahr 2012 gekauften Audi (damaliger Kaufpreis: 24.200 €) nun 22.000,00 € zurück, nachdem das Landgericht Bonn der Klägerin auch Zinsen auf den Kaufpreis zugesprochen hat sowie angefallene Finanzierungskosten, Urteil des LG Bonn vom 19.09.2019, 15 O 196/19.