Ab nächsten Montag bzw. Dienstag haben die Schulen wie Kitas u.a. in Baden- Württemberg geschlossen. Für die Eltern und insbesondere für die Alleinerziehenden eine logistische Herausforderung.

Arbeitsrechtlich ist klar: es besteht weiterhin die Arbeitspflicht. Eltern müssen daher zunächst versuchen, eine anderweitige Betreuung zu organisieren. Nachdem hierfür aber die Großeltern, sofern überhaupt vorhanden, nicht in Anspruch genommen werden sollen (Empfehlung Robert- Koch- Institut)  im Zweifel ein Ding der Unmöglichkeit.

Sofern es keine Möglichkeit der Kinderbetreuung gibt, muss dies dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Gemäß  § 616 BGB besteht eine Vergütungspflicht dann weiter, wenn der  zur Dienstleistung Verpflichtete  für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Hierunter kann auch die in dieser Ausnahmesituation erforderliche Kinderbetreuung subsumiert werden, wobei dies eben nur „vorübergehend“ gilt, d.h. maximal für einen Zeitraum einer Woche. In dieser einen Woche sollte es eine Lohnfortzahlung geben; der weitere Zeitraum müsste über den bezahlten Urlaub, zur Not über einen unbezahlten Urlaub abgedeckt werden.  Sofern möglich wäre selbstverständlich das Home- Office die erste Wahl, aber auch hier gilt natürlich: es muss hier auch gearbeitet werden, was – je nach Alter der Kinder – im Zweifel nicht möglich sein wird.

Alles in allem wird in der jetzigen Situation viel von einem solidarischen Handeln abhängen und zwar von Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber. Viele Arbeitgeber trifft die Krise noch stärker als die Arbeitnehmer, andere Arbeitgeber ( wie beispielsweise uns) weniger als die Arbeitnehmer. Die Lösung muss daher gemeinsam gefunden werden. Wenn wir etwas positives aus der Situation ziehen wollen, dann ist es vielleicht, dass ein erhöhtes solidarisches Verhalten, Verständnis und Miteinander über die Corona- Pandemie hinaus anhält.  Letzeres lediglich als Wort zum Sonntag, vorgezogen auf Samstag :-).

(sämtliche Bezeichnungen Arbeitnehmer/Arbeitgeber sind als m/w/d zu verstehen)