Wer Kinder hat, der kennt die Diskussionen um das Aufräumen und die Mithilfe im Haushalt. Eine Argumentationshilfe für gestresste Eltern liefert § 1619 BGB. Es ist nämlich tatsächlich gesetzlich geregelt, dass Kinder im Haushalt mithelfen müssen. § 1619 BGB lautet:

Das Kind ist, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen oder unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.

Die Eltern sind hier den Kindern weisungsbefugt; zur Durchsetzung stehen den Eltern Erziehungsmittel wie  z.B. Ermahnungen, Verweise, Ausgehverbot oder Taschengeldentzug zu.

Ein Verstoß gegen die UN-Kinderrechtskonvention, auf welchen findige Kinder kommen könnten, liegt nicht vor. Die Dienstleistungspflicht des Kindes fällt nicht unter das Verbot der Pflichtarbeit in Art. 4 Abs. 2 EMRK. 

Ob wir mit diesem Beitrag Eltern helfen konnten, bleibt offen. Wir denken selbst, nein. Allerdings kann es nie schaden, zu wissen, was so alles im Gesetz geregelt ist :-).