Das OLG Braunschweig hat mit Beschluss vom 20.05.2020 ( Az 1 UF 51/20) entschieden, dass dem nicht betreuenden Elternteil das Umgangsrecht nicht mit der Begründung des Coronavirus verweigert werden darf. Eine Mutter wollte das Umgangsrecht des Vaters an den Wochenenden untersagen. Sie war der Auffassung dies sei aus den Gründen der Risiken des Coronavirus und den vorhandenen Kontaktbeschränkungen begründet.
Dem folgte das Gericht nicht; der Umgang diene dem Kindeswohl und daran ändere auch die Coranakrise nichts. Das Umgangsrecht gehöre zum absoluten nötigen Minimum des zwischenmenschlichen Kontaktes. Ausnahmen hiervon können nur bestehen, sofern ein Elternteil sich in Quarantäne befinden würde oder am Coronavirus erkrankt sei. Die Erkrankung des Kindes hingegen stellt ebenfalls keinen Grund dar, den Umgang zu verweigern. Beide Elternteile könnten das Kind jeweils auch bei der Erkrankungen betreuen.